Im Dunkeln die Kellertreppe hinunter gefallen

Ohne Licht sollte man nicht in einem fremden Haus herumtappen ...

onlineurteile.de - An einem Novemberabend wollte sich eine 70-jährige Frau den Vortrag eines Heilpraktikers anhören, der in dessen Praxis stattfand. Kurz nach 19 Uhr kam die Besucherin an der angegebenen (ihr unbekannten) Adresse an, da war es schon völlig dunkel. Die Außentüre des Hauses war unbeleuchtet. Vergeblich suchte die Frau nach einem Lichtschalter. Sie öffnete die unversperrte Haustür und tastete im finsteren Flur wieder erfolglos nach einem Lichtschalter. Langsam ging sie an der Wand entlang - und stürzte plötzlich kopfüber die Kellertreppe hinunter.

Blutergüsse, Platzwunden und Prellungen waren die Folge. Von der Baubetreuungsgesellschaft, die das Anwesen verwaltete, verlangte die Seniorin Ersatz für die Behandlungskosten und 1.500 Euro Schmerzensgeld. Die Firma sah dafür keinen Anlass: Sie habe einen Hausmeister damit beauftragt, für das Funktionieren der technischen Einrichtungen zu sorgen; der Mann sei absolut zuverlässig. Das Amtsgericht München teilte diese Ansicht nicht (172 C 20800/06).

Wenn am Hauseingang und im Treppenhaus eines Gebäudes die Beleuchtung ausfalle, habe der Hausmeister versagt. Dieses Versäumnis müsse sich die Hausverwaltung als Arbeitgeberin zurechnen lassen. Daher schulde sie der Frau grundsätzlich Schadenersatz. Allerdings sei die Verletzte für den Unfall mitverantwortlich.

Bei völliger Dunkelheit in einem fremden Haus herumzutappen, sei ziemlich unvorsichtig. Da sie sich nicht auskannte, hätte sich die Besucherin nicht im Dunkeln - in der vagen Hoffnung, irgendwo einen Lichtschalter zu "erfühlen" - vorwärts bewegen sollen. Die Amtsrichterin sprach der alten Dame deshalb nur 400 Euro Schmerzensgeld zu.