Im Freizeitbad eine Rutschröhre hochgeklettert
onlineurteile.de - Die "Turborutsche" des Freizeitbades war so steil, dass "Rutscher" fast im freien Fall unten im Auslaufbecken ankamen. Aber die kommunale Betreiberin des Bades hatte es gründlich gesichert: Das Auslaufbecken im Keller war mit Gittern abgesperrt. Warnschilder wiesen darauf hin, dass sich niemand im Wasserbecken tummeln durfte. Ein Drehkreuz versperrte den Zugang zum Becken, es drehte sich nur nach außen. Und nur wenn es sich drehte (= das Becken leer war), schaltete oben am Eingang der Rutsche eine Ampel auf "Grün". Erst dann konnte der nächste Badegast rutschen.
Doch alle Vorsichtsmaßnahmen helfen nichts, wenn jemand wild entschlossen ist, sie zu ignorieren. Ein jugendliches Pärchen, zum ersten Mal im Bad und mit der Anlage nicht vertraut, überstieg im Keller das Drehkreuz vor dem Becken. Wofür Wasserbecken und Röhre benutzt wurden, davon hatten die beiden angeblich keine Ahnung. Sie krabbelten die Röhre hoch, das Mädchen voran. Da rutschte ein Badegast die Steilrutsche hinunter, dem die Ampel oben "Grün" angezeigt hatte. Er stieß mit voller Wucht mit den Knien gegen den Rücken des Mädchens.
Beim Zusammenprall verletzten sich alle Beteiligten, der Badegast brach sich den Schienbeinkopf im Kniegelenk. Für Schmerzen, Klinikaufenthalt und dauerhafte Bewegungseinschränkung verlangte er Entschädigung von den leichtsinnigen Kletterern. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach ihm 5.000 Euro Schmerzensgeld zu (2 U 271/11).
Wie "Geisterfahrer" hätten die beiden Badegäste die Rutsche von unten blockiert. Damit hätten sie jedermann einleuchtende Regeln sowie alle Sicherheitsvorkehrungen und Warnungen im Freizeitbad missachtet, obwohl sie nicht zu übersehen waren. Das Paar habe fahrlässig und schuldhaft den Badeunfall verursacht. Ein Rutschender könne in der engen Röhre und bei der hohen Geschwindigkeit einen Zusammenstoß unmöglich verhindern.
Was die Ehefrau des Verletzten laienhaft ausdrückte (ihr Mann könne seit dem Unfall nicht mehr joggen, Treppensteigen bereite ihm Probleme, bei Belastung schwelle das Knie an), hätten Orthopäden bestätigt: Ein dauerhafter Knorpeldefekt sei zurückgeblieben. Deshalb werde das Schmerzensgeld von 3.000 Euro, auf die sich das Landgericht festgelegt hatte, auf 5.000 Euro erhöht.