Im Internet Flug für "unbekannte" Person gebucht
onlineurteile.de - Herr N buchte im Internet für zwei Personen Hin- und Rückflüge nach Larnaca auf Zypern. Auf dem Webportal der Fluggesellschaft trug er in der Buchungsmaske ("Person 1") seinen Namen ein. Bei "Person 2" gab er im Namensfeld an: "noch unbekannt".
Die Buchungsmaske enthielt folgenden Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss."
Die Airline bestätigte die Buchung und zog den Preis für die Flugtickets (365 Euro) per Lastschrift von N's Konto ein. Als der Kunde später anrief, um den Namen der Begleiterin durchzugeben, teilte ihm eine Angestellte mit, den könne sie nicht nachtragen. Das wäre eine Namensänderung. Er müsse stattdessen die Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen.
Darauf ging N nicht ein, er reiste allein. Von der Fluggesellschaft verlangte er den Ticketpreis für "Person 2" zurück und zusätzlich eine Ausgleichszahlung von 400 Euro (die nach EU-Recht Fluggäste erhalten, die nicht befördert werden). Seine Klage scheiterte in allen Instanzen. Der Bundesgerichtshof entschied, Kunde N könne den Ticketpreis zurückverlangen, aber eine Ausgleichszahlung stehe ihm nicht zu (X ZR 37/12).
N habe die/den Mitreisende(n) nachträglich benennen wollen und deshalb bei der Buchung "noch unbekannt" eingegeben. Damit habe er der Airline den Abschluss eines Beförderungsvertrags für eine zweite Person angeboten — die Airline habe das Angebot aber nicht angenommen. Also sei kein Vertrag zustande gekommen. Der Kunde müsse daher den Flug für "Person 2" nicht bezahlen, bekomme aber auch keine Ausgleichszahlung.
Daran ändere auch die automatisch verschickte Buchungsbestätigung nichts. In der Buchungsmaske stelle die Fluggesellschaft klar, dass es für eine Buchung notwendig sei, den Vor- und Nachnamen des zweiten Passagiers einzugeben. Und sie erkläre ausdrücklich, der Name müsse mit dem Namen im Ausweis des zweiten Passagiers übereinstimmen. Die Buchungsbestätigung für eine "unbekannte" Person sei also wertlos.
Ausgleichszahlung könne nur ein Fluggast verlangen, der trotz eines wirksamen Beförderungsvertrags nicht befördert wurde. Im konkreten Fall belege weder die Bestätigung, noch die Lastschrift, dass die Airline dem Fluggast das Recht einräume, einen zweiten Passagier nachträglich zu bestimmen. Denn das schließe sie auf ihrer Website eben explizit aus.