Im Kaufhaus Aktenklammern geklaut?

Beschuldigter Kunde fordert wegen übler Nachrede Schmerzensgeld

onlineurteile.de - Es deutete wirklich alles auf einen Ladendiebstahl hin: Der Kunde hatte in einem Kaufhaus ein paar Kleinigkeiten an der Kasse bezahlt. In seiner Jackentasche befand sich jedoch eine Schachtel mit Aktenklammern, die er nicht bezahlte. Hinter der Kasse stellte ihn ein Hausdetektiv zur Rede. Er habe die Hände für andere Artikel gebraucht, so der Kunde, und die Schachtel deshalb in die Jacke gesteckt. An der Kasse habe er daran nicht mehr gedacht.

Die Detektive und der Geschäftsleiter des Kaufhauses glaubten ihm kein Wort und beschuldigten ihn des Ladendiebstahls. Sie erteilten dem Kunden Hausverbot, das später aufgehoben wurde. Zudem bereiteten sie eine Strafanzeige vor, die sie dann aber nicht stellten. Nun holte der Mann zum Gegenschlag aus und verklagte das Unternehmen auf 6.000 Euro Schmerzensgeld: Mit dem unbegründeten Vorwurf habe man ihn übel verleumdet und seine Persönlichkeitsrechte verletzt.

Wenn jemand die Kasse passiere und Ware nicht bezahle, sei der Vorwurf des Diebstahls keineswegs unbegründet, so das Oberlandesgericht Koblenz (5 U 1348/11). Vielmehr dränge sich angesichts dieser Umstände der Verdacht geradezu auf. Also dürften die Detektive oder die Geschäftsleitung den Tatvorwurf unmissverständlich so formulieren — wenn auch nicht in Gegenwart unbeteiligter Personen — und bis zur endgültigen Klärung des Falles wiederholen.

Letztlich habe man dem Kunden den Diebstahl zwar nicht nachweisen können, aber das Gegenteil stehe ebenfalls nicht fest. Wenn das Geschehen so eindeutig auf einen Ladendiebstahl hinweise, habe der — zu Recht oder zu Unrecht — Beschuldigte jedenfalls kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen übler Nachrede. Der Geschäftsleiter habe nur das berechtigte Interesse des Unternehmens wahrgenommen, was die Persönlichkeitsrechte des Kunden nicht beeinträchtige. Eine Entschädigung komme nicht in Frage.