Im Krankenhaus Fernseher umgestoßen
onlineurteile.de - Weil er sehr schlecht schlief, ließ sich ein Mann im "Zentrum für Schlafmedizin und Schlafstörungen" behandeln. Er bekam ein 1-Bett-Zimmer mit Telefon und Fernseher. Dafür war im Aufnahmevertrag der Klinik kein extra Entgelt vorgesehen. Eines Abends stieß der Patient versehentlich gegen das Fernsehgerät, das von seinem Podest fiel. Der Schaden war nicht mehr zu reparieren. Die Klinik musste einen neuen Fernsehapparat kaufen und berechnete dem tapsigen Patienten dafür 649,99 Euro.
Der Mann meldete das Missgeschick seiner Haftpflichtversicherung, doch die verweigerte den Versicherungsschutz. Sie verwies auf ihre Versicherungsbedingungen: Schäden an fremden Sachen würden nicht übernommen, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen habe. Der Patient konnte sich nicht daran erinnern, den Fernseher gemietet zu haben, und bestand auf Zahlung.
Zu Recht, wie das Landgericht Dortmund entschied (2 S 53/04). Patienten bekämen im Krankenhaus zwar ein Zimmer, dennoch handle es sich nicht um einen Mietvertrag. Denn die charakteristische Leistung eines Krankenhauses sei nun einmal die Heilbehandlung. Auch für den Fernseher habe der Patient keine Miete gezahlt: Die Höhe seines Tagessatzes wäre ohne Fernseher die gleiche gewesen. Wenn aber keine Miete vereinbart sei, liege auch kein Mietverhältnis vor. Die Ausschlussklausel für gemietete Sachen sei deshalb hier nicht anwendbar.