Im Ladenlokal mangelhaften Boden verlegt
onlineurteile.de - Ein Geschäftsmann ließ Räume renovieren, um darin ein Ladengeschäft einzurichten. Einen Bodenverleger beauftragte er mit dem Einbau eines Estrichbodens. Doch der Handwerker pfuschte: Weil der Boden gravierende optische Mängel aufwies, verweigerte der Auftraggeber die "Abnahme des Werks".
Doch der Bodenverleger beseitigte die Mängel nicht, weshalb der Geschäftsmann im Gegenzug kein Geld herausrückte. Trotz des Streits bezog er die Ladenräume, weil er zum angekündigten Termin sein Geschäft eröffnen musste. Damit habe der Auftraggeber seine Leistungen nachträglich stillschweigend gebilligt, meinte der Bodenverleger.
Er klagte seinen Werklohn ein, die Klage wurde jedoch vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart abgewiesen (10 U 116/10). Zwar gebe es Fälle, in denen der Auftraggeber Bauleistungen dadurch "abnehme" - d.h. als vertragsgerecht akzeptiere -, dass er sie in Gebrauch nehme, so das OLG.
Hier treffe das aber nicht zu: Denn der Boden sei offenkundig mangelhaft und der Auftraggeber habe klar zum Ausdruck gebracht, dass die Mängel behoben werden müssten. Außerdem habe der Geschäftsmann den Boden nicht freiwillig "in Gebrauch genommen". Vielmehr sei ihm gar nichts anderes übrig geblieben, weil er sein Geschäft eröffnen musste.