Im Motorradladen Roller geklaut
onlineurteile.de - In einer Dezembernacht brachen Jugendliche in ein Spezialgeschäft für Motorräder, Mopeds etc. ein. Sie stahlen Motorroller und Zubehör. Einige Wochen später fanden weitere Einbrüche statt, mit denen die Jugendlichen allerdings nichts zu tun hatten. Der Versicherer des Ladeninhabers regulierte den Diebstahlsschaden und forderte gleichzeitig, der Unternehmer müsse eine Alarmanlage einbauen und mit einer Notrufzentrale verbinden lassen. Andernfalls werde er das Versicherungsverhältnis beenden.
Der Geschäftsmann erfüllte die Auflagen des Versicherers und forderte von den jugendlichen Kriminellen, ihm diese Ausgaben zu ersetzen. Beim Oberlandesgericht Hamm scheiterte er mit seiner Klage (6 U 67/07). Die Straftat der Jugendlichen sei zwar im weitesten Sinne die Ursache dafür, dass der Ladeninhaber eine Alarmanlage einbauen musste, räumten die Richter ein.
Die Maßnahme diente aber dazu, weitere Straftaten abzuwehren - sie habe nicht den Urhebern des ersten Einbruchs gegolten. Dass der Ladeninhaber Geld für eine Alarmanlage ausgab, sei ihnen nicht direkt zuzurechnen. Ihr Einbruch sei nur ein Indiz dafür gewesen, dass die Gefahr weiterer Delikte bestand und deshalb Vorsorgemaßnahmen ratsam waren. Einbrecher müssten nur für Schäden geradestehen, die direkt durch ihre Straftat entstünden.