Im Urlaub gestürzt

Streit um eine Frist für Schadenersatzforderungen im Reisevertrag

onlineurteile.de - Ein schöner Urlaub in Mallorca nahm ein übles Ende: Am letzten Urlaubstag rutschte eine Frau in der Hotelhalle auf der obersten Stufe einer Marmortreppe aus und stürzte die Treppe hinunter. Sie musste für längere Zeit ins Krankenhaus. Erst sechs Wochen nach Reiseende meldete sie sich beim Reiseveranstalter und forderte Schadenersatz. Doch der pochte auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abgedruckt auf der Rückseite des Reisevertrags. Dort stand: "Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen".

Damit kam der Reiseveranstalter beim Bundesgerichtshof nicht durch (X ZR 28/03). Die Frist von einem Monat sei im Gesetz so vorgesehen und gehe in Ordnung, erläuterten die Bundesrichter, solange es um Reiseleistungen gehe. Denn nach einem längeren Zeitraum könne der Reiseveranstalter Beschwerden über Unterkunft, Verpflegung oder die Organisation einer Reise kaum noch prüfen.

Die fragliche Klausel im Vertrag sei aber so allgemein gehalten ("sämtliche ... Ansprüche"), dass damit auch Probleme ganz anderer Art erfasst würden. Werde ein Urlauber durch eine unerlaubte Handlung von Mitarbeitern oder Vertragspartnern des Reiseveranstalters gesundheitlich geschädigt, dürfe sich dieser nicht durch eine Ausschlussfrist der Haftung entziehen. Diese Klausel benachteilige die Reisekunden unangemessen und sei unwirksam. Daher habe die verletzte Kundin ihre Ansprüche nicht zu spät angemeldet: Jetzt müsse sich die Vorinstanz inhaltlich mit ihren Vorwürfen gegen den Reiseveranstalter auseinandersetzen.