Im Vergnügungspark abgestürzt

Tante hilft Kind und bleibt am Sessellift hängen

onlineurteile.de - Eine Tante besuchte mit ihrem fünf Jahre alten Neffen einen Vergnügungspark. Sie setzte den Kleinen in einen (für Kinder bestimmten) Sessellift, der in jeder Runde einen Zwischenhalt einlegte. Als sich der Sessellift am Haltepunkt ein wenig absenkte, löste der kleine Mann vorzeitig den Sicherheitsbügel und wollte aus dem Sitz rutschen. Um ihn am Aussteigen zu hindern, lief die Tante zu ihm und zog den Sicherungsbügel nach unten. Als der Lift wieder anfuhr und gleichzeitig nach oben stieg, ließ sich die am Bügel hängende Frau nach einer Schrecksekunde fallen. Beim Sturz verletzte sie sich am Fußgelenk.

Der Liftbetreiber sollte für den Schaden aufkommen. Die Verletzte hielt ihm vor, er müsse die Besucher darauf hinweisen, dass der Lift pro Runde zwei Fahrten zurücklegt. Diese Ansicht teilte das Oberlandesgericht Celle nicht und wies die Klage ab (9 U 192/04). Eigentlich könnten auch fünfjährige Kinder erkennen, dass der Sicherheitsbügel erst in der Aussteigeposition zu lösen sei, meinten die Richter. Die Frau hätte ihren Neffen auch per Zuruf vom Aussteigen abhalten können. Jedenfalls sei ein Warnschild für kleine Kinder, die noch nicht lesen könnten, überflüssig.

Und Erwachsene könnten aus der Position des Lifts ihre Schlüsse ziehen: Zum Ein- und Aussteigen werde er ganz abgesenkt, die Fahrt finde in 2,5 bis 3 Metern Höhe statt. Beim Zwischenstopp sinke der Lift nur auf etwa zwei Meter. Damit sei klar, dass die Fahrt noch andauere. Um das zu verstehen, benötige man keinen schriftlichen Hinweis. Auch das Fehlen eines Notschalters sei dem Inhaber des Sessellifts nicht vorzuwerfen: Mit panischen Reaktionen von Aufsichtspersonen, wie hier das Anhängen an den Sessellift, müsse er nicht rechnen.