Immobilien-Kleinanzeigen

Inserate ohne Hinweis auf Provisionspflicht für Kunden sind unzulässig!

onlineurteile.de - Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beanstandete Immobilienangebote einer Maklerfirma. In deren Kleinanzeigen fehlten Hinweise darauf, dass Kunden im Fall der erfolgreichen Vermittlung einer Immobilie Provision zahlen mussten.

Die Maklerfirma fand so eine Information überflüssig: Es handle sich erkennbar um gewerbliche Angebote, so ihre Begründung. Damit stehe ohnehin fest, dass Maklergebühren anfielen. Zudem enthalte der Anzeigentext einen Verweis auf ein Maklerportal im Internet, nämlich "Immo-Boerse24.de".

Diese Argumentation überzeugte das Landgericht Berlin nicht (16 O 512/13). Die Firma dürfe keine Immobilienangebote publizieren, ohne auf die Provisionspflicht für Maklerkunden hinzuweisen, so das Gericht. Das gehöre zu den wesentlichen Informationen, die Anbieter — nach den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts — Verbrauchern nicht vorenthalten dürften.

Werde mit Anzeigen der falsche Eindruck erweckt, auf den Immobilienkäufer kämen außer dem angegebenen Kaufpreis keine weiteren Kosten zu, täusche dies die Verbraucher. Dass Leser den gewerblichen Charakter der Anzeige erkennen könnten, ändere daran nichts. Denn das lege nicht automatisch den Rückschluss nahe, dass es sich hier um das Angebot eines Maklers handle und Provisionspflicht bestehe.

Schließlich gebe es auch gewerbliche Anbieter, wie zum Beispiel Bauträgerunternehmen, die provisionsfrei Immobilien aus dem eigenen Bestand verkauften. Auch der Link auf das Internetportal "Immo-Boerse24.de" sei kein "selbsterklärender" Hinweis auf Maklertätigkeit oder Provisionspflicht.

Online-Börsen seien virtuelle Orte im Internet, an denen Anbieter und Nachfrager zusammenträfen. Solche Internet-Plattformen würden von gewerblichen Anbietern, aber auch von Privatpersonen genützt. (Die Immobilienfirma hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)