Implantatberatung durch Zahntechniker

Zahntechnikfirma darf keine Leistungen anbieten, die Zahnärzten vorbehalten sind

onlineurteile.de - Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wurde von der Zahnärztekammer — einem Vereinsmitglied — auf unzulässige Reklame einer Zahntechnik-GmbH aufmerksam gemacht. Ein GmbH-Geschäftsführer war Zahntechnikermeister, für die Firma arbeitete kein approbierter Zahnarzt. In einer Zeitschrift hatte sie Werbung geschaltet, in der sie "kostenlose Implantatberatung" anbot.

"Was passt in meine Zahnlücke? … viele Menschen stehen vor der Frage: Wie soll der Zahn ersetzt werden — mit einem klassisch herausnehmbaren Zahnersatz oder mit ästhetisch hochwertigen, fest sitzenden implantatgetragenen Zähnen? Aufschluss darüber gibt A S in kostenfreien individuellen Beratungsgesprächen mit Patienten. Interessierte können sich unverbindlich über Zahnersatz unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse beim implantologischen Fachberater von … informieren".

Die Reklame verstieß nach Ansicht der Zahnärztekammer gegen das Zahnheilkundegesetz: Zahntechniker dürften keine zahnärztlichen Leistungen erbringen. Der Verein verklagte die Zahntechnik-GmbH auf Unterlassung, die allerdings den Vorwurf zurückwies: Sie biete keine zahnärztlichen Leistungen an, sondern nur Beratungsgespräche.

Auch die gehörten zur Zahnheilkunde, stellte das Landgericht Kiel klar (14 O 47/12). Unter Zahnheilkunde verstehe man die Diagnose und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Nach der gesetzlichen Definition zähle auch das Fehlen von Zähnen zu den Krankheiten. Und die Zahntechnik-GmbH werbe nicht mit allgemeiner Beratung zu Möglichkeiten von Zahnersatz, sondern explizit mit "individueller" Patientenberatung.

Um die Frage "Was passt in meine Zahnlücke" zu beantworten, sei die Ursache der Zahnlücke zu klären. Denn die beeinflusse wiederum die Entscheidung darüber, welche Behandlung in Frage komme. Patienten darüber zu beraten, wie angesichts konkreter Gegebenheiten ein Zahn ersetzt werden könne, gehöre zu den Aufgaben, die Zahnärzten vorbehalten seien. Die Werbung der Zahntechnik-GmbH sei daher unzulässig.