In der Kfz-Haftpflichtversicherung höher gestuft

Versicherer darf einen Unfallschaden regulieren, wenn er den Sachverhalt ausreichend geprüft hat

onlineurteile.de - Eine Autofahrerin meldete bei einem Kfz-Haftpflichtversicherer, dass einer seiner Versicherungsnehmer, Herr W, ihren Mercedes beschädigt habe. Herr W sei mit seinem Volvo rückwärts in eine freie Parkbox eingefahren und dabei gegen den Mercedes gestoßen. Fotografien vom Schaden legte die Autofahrerin der Schadensmeldung bei.

Der Versicherer besorgte sich von der Polizei die amtliche Ermittlungsakte und erfuhr so, dass drei Zeugen diese Schilderung schriftlich bestätigt hatten. Auch ein Sachverständiger erklärte, so könne der Schaden entstanden sein, obwohl am Volvo selbst kein Kratzer zu bemerken sei: Bekanntlich seien die Stoßfänger von Volvo besonders stabil. Das genügte dem Versicherungsunternehmen: Es regulierte den Schaden, obwohl Herr W dagegen protestierte.

Er bestritt den Unfall und wollte es nicht akzeptieren, dass ihn der Haftpflichtversicherer in eine weniger günstige Schadensfreiheitsklasse einstufte. Das Unternehmen hätte der Autofahrerin gar nichts überweisen dürfen, fand er. Daher müsse ihm der Versicherer den Erhöhungsbetrag zurückzahlen. Doch das Amtsgericht Köln belehrte Herrn W eines Besseren (269 C 293/08).

Die Haftpflichtversicherung könne frei entscheiden, ob sie einen Schaden reguliere oder sich vom Unfallgegner des Versicherungsnehmers verklagen lasse - vorausgesetzt, sie prüfe vorher den Anspruch des Unfallgegners. Ein Fehlverhalten läge nur vor, wenn die Versicherung offensichtlich unbegründete Ansprüche erfüllt hätte, die sie leicht hätte abwehren können. Oder wenn sie die Unfallgeschädigte ohne Prüfung der Sachlage "auf gut Glück" ausgezahlt hätte.

Das treffe hier aber nicht zu. Die Sachbearbeiter des Versicherungsunternehmens hätten die Ermittlungsakte eingesehen und die darin enthaltenen Zeugenaussagen ausgewertet. Die seien eindeutig. Obendrein habe der Versicherer einen Sachverständigen um Stellungnahme zum Schadensbild gebeten. Unter diesen Umständen wäre es sachlich und wirtschaftlich unsinnig gewesen, weitere Ermittlungen in Auftrag zu geben. Der Versicherer habe richtig gehandelt und schulde Herrn W keinen Schadenersatz für die jetzt höheren Beiträge.