In der Mittagspause gegangen ...
onlineurteile.de - In der Mittagspause hatte der Arbeitnehmer (ohne jeden Kommentar) seinen Arbeitsplatz verlassen und war auch am nächsten Tag nicht erschienen. Der Arbeitgeber griff in seinem Ärger zu einem radikalen Mittel. Er schrieb dem Mitarbeiter, er nehme die fristlose Kündigung an und bestätige sie hiermit ausdrücklich.
So sei das nicht gemeint gewesen, antwortete der Arbeitnehmer, und zog gegen die Kündigung vor Gericht. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht (9 Sa 411/07).
Der Arbeitgeber habe da etwas bestätigt, was gar nicht existierte: Denn der Gesetzgeber habe zwingend vorgeschrieben, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen müsse (gleichgültig, ob sie vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgehe). Solange nichts Schriftliches vorliege, handle es sich auch nicht um eine Kündigung.
Selbst wenn der Mitarbeiter ausdrücklich gesagt hätte, dass er kündigen wolle, wäre dies unwirksam. Sein Fehlverhalten so aufzufassen, sei erst recht abwegig: Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz eigenmächtig verlasse, kündige er damit nicht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hätte ihm eine Abmahnung schicken sollen.