In der Sonne eingeschlafen und dann gestürzt

Das ist kein Unfall, für den die Unfallversicherung einspringen müsste

onlineurteile.de - Nach dem Urlaub meldete sich eine Versicherungsnehmerin bei ihrer Unfallversicherung und berichtete von einem kuriosen Unfall. Sie sei am Hotelstrand unter einem Sonnenschirm eingeschlafen. Während sie schlief, wanderte die Sonne weiter, so dass sie schließlich mit dem Kopf in der Sonne lag. Sonne und Hitze hätten ihren Kreislauf strapaziert. Deshalb sei ihr nach dem Aufwachen und Aufstehen plötzlich so schwindelig geworden, dass sie zusammensackte und mit dem Kopf auf dem Betonrand einer Blumenrabatte aufschlug.

Der Unfallversicherer erklärte, dies sei kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Zu Recht habe er jede Leistung verweigert, entschied der Bundesgerichtshof (IV ZR 219/07). Unfälle durch Störungen des Bewusstseins fielen prinzipiell nicht unter den Versicherungsschutz - außer, die Bewusstseinsstörung werde ihrerseits durch einen Unfall ausgelöst, der den Versicherten daran hindere, auf eine Gefahr richtig zu reagieren.

Wäre die Versicherungsnehmerin durch ein plötzliches, äußeres Ereignis in ihrer Bewegungsfreiheit so beeinträchtigt worden, dass sie Sonne und Hitze hilflos ausgesetzt gewesen wäre, wäre das als Unfall einzustufen. Dann wären die Folgen - Bewusstseinstrübung und dadurch verursachter Sturz - versichert. Im konkreten Fall sei die Frau jedoch nur eingeschlafen: Das sei ein "innerer Vorgang" und kein Ereignis, das von außen auf eine Person einwirke.