In Flughafenlärm "hineingebaut"

Dann gibt es keine Entschädigung - auch wenn der Krach schlimmer wird

onlineurteile.de - Als das Zweifamilienhaus im Jahr 1962 gebaut wurde, war auf dem benachbarten Militärflughafen schon einiges los: 81 Flugzeuge waren dort stationiert, im Schnitt war mit 34 Starts bzw. Landungen täglich zu rechnen. Auch heute findet Flugbetrieb von 7 bis 18 Uhr statt, einmal wöchentlich wird nachts geflogen. Und für die Zukunft ist noch mehr Lärm zu erwarten, denn der Flughafen soll erweitert werden.

Die jetzigen Hauseigentümer verlangten von der Bundesrepublik Deutschland Entschädigung: Durch den Fluglärm sei ihr Grundstück bis zur Unerträglichkeit belastet, so ihre Beschwerde. Doch beim Oberlandesgericht Koblenz hatten sie mit ihrer Klage keinen Erfolg (1 U 98/01). Da das Wohnhaus damals "invorhandenen Lärm hineingebaut" worden sei, komme ein Anspruch auf Entschädigung nicht in Frage. Schon 1962 habe auf dem Flughafen voller Militär-Flugbetrieb geherrscht, die damaligen Bauherren hätten sich sozusagen "freiwillig in eine Gefahrenlage begeben". Das müssten sich nun auch die aktuellen Eigentümer entgegenhalten lassen.

Auch dass die Lärmbelästigung immer weiter zunimmt, half den Klägern nicht weiter. Bei einem Flughafen sei damit zu rechnen, so die Richter, dass er auf Dauer betrieben und ausgeweitet wird. Auch dieses Risiko hätten die früheren Eigentümer bewusst in Kauf genommen.