In Sachen Prominentenfotos:

Auch Oliver Kahn setzt sich gegen die Yellow Press durch

onlineurteile.de - Der Bundesgerichtshof (BGH) ist weiter auf Kriegspfad gegen die Boulevardpresse. Nachdem er bereits die Publikation privater Fotos von Prinzessin Caroline und vom Paar Herbert Grönemeyer + Freundin (vgl. gri-Artikel 49 042) untersagt hatte, setzte sich nun Oliver Kahn im Rechtsstreit mit der Zeitschrift "Frau im Spiegel" durch.

2005 hatte die Zeitschrift ein Foto des Torhüters veröffentlicht, das ihn in Begleitung seiner Freundin V. in St.-Tropez zeigte. "Verliebte Blicke auf der Strandpromenade", so der Kommentar, dabei habe noch vor einer Woche Familienurlaub mit Frau und Kindern auf dem Programm gestanden. Oliver Kahn forderte vom Zeitschriften-Verlag, die Aufnahme nicht mehr zu veröffentlichen. Zu Recht, wie der BGH entschied (VI ZR 164/06).

Vergeblich pochte der Anwalt von "Frau im Spiegel" auf die Pressefreiheit: Was für die Leser interessant sei, habe nicht die Justiz, sondern die Presse zu entscheiden. Kahn sei nun einmal berühmt; dass eine außereheliche Affäre Schlagzeilen mache, damit müsse er leben.

Dass der Torwart eine Woche zuvor mit Noch-Ehefrau und Kindern auf Sardinien gewesen sei, mache die St.-Tropez-Fotos vielleicht interessant für das breite Publikum, so der BGH. Die Neugier der Leserschaft auf Affären in der High Society rechtfertige es jedoch nicht, Fotos gegen den Willen des Abgebildeten zu publizieren.

Es handle sich um Bilder aus dem Urlaub und der gehöre auch bei Prominenten zur geschützten Privatsphäre. Bilder einer Person dürften nur dann ohne deren Einverständnis veröffentlicht werden, wenn über Ereignisse von zeitgeschichtlichem Interesse berichtet werde und das Foto damit in Zusammenhang stehe.