Individuell "komponiertes" Luxusrad geklaut?
onlineurteile.de - Fahrradfreak T wollte kein Gefährt von der Stange - die besten Bestandteile waren gerade gut genug. Von verschiedenen Anbietern bestellte er hochwertige Teile und ließ daraus in einem Fahrradgeschäft ein individuelles Rad montieren. Etwa 6.000 Euro kostete das Luxusrad. Wenig später meldete T seinem Hausratversicherer, das Rad sei gestohlen worden.
Um die Höhe des Verlusts zu belegen, fügte er der Schadensanzeige eine nachträglich vom Fahrradgeschäft ausgestellte Rechnung hinzu. Da waren allerdings auch jene Komponenten aufgeführt, die Herr T woanders gekauft hatte. Die Hausratversicherung kam ihm auf die Schliche: Wahrscheinlich sei der Diebstahl fingiert, so ihr Fazit. Abgesehen davon, müsse sie für den Schaden schon deshalb nicht aufkommen, weil der Versicherungsnehmer arglistig falsche Angaben gemacht habe.
So sah es auch das Oberlandesgericht Karlsruhe und wies die Zahlungsklage des Herrn T ab (4 U 61/09). Nach gewöhnlichem Sprachverständnis beinhalte der Begriff "Rechnung", dass die berechneten Gegenstände vom Aussteller der Rechnung stammten. Die von Herrn T eingereichte Rechnung habe Bestandteile enthalten, die nicht im betreffenden Fahrradgeschäft gekauft wurden - das habe er nicht klar gestellt.
Herr T habe den Kauf aus einer Hand nur vorgespiegelt. Das sei als arglistige Täuschung einzustufen, auch wenn er vielleicht "nur" Beweisschwierigkeiten umgehen bzw. die Schadensregulierung beschleunigen wollte. Vermutlich habe er Rückfragen des Versicherers nach Herkunft und Zustand der zugekauften Teile und eine möglicherweise langwierige Prüfung der Werthaltigkeit des montierten Fahrrades vermeiden wollen.
(Weil die Rechtsprechung uneins darüber ist, wie Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen arglistiger Täuschung informiert werden müssen, ließ das Gericht aus formellen Gründen die Revision gegen das Urteil zu.)