Ins Röhrchen geblasen ...
onlineurteile.de - Ein Autofahrer wurde nachts um 1.13 Uhr von einer Polizeistreife angehalten. Er habe kaum etwas getrunken, sagte der Mann. Doch die Beamten bestanden auf einem Test und brachten ihn zum Polizeigebäude. Um 1.33 Uhr wurde die Konzentration des Alkohols im Atem gemessen. Die Messung ergab einen Wert von 0,253 mg/l, also nur sehr knapp über dem Grenzwert von 0,25 mg/l. Trotzdem wurde ein Verfahren gegen den Autofahrer eingeleitet.
Der Beschuldigte behauptete, er habe nach dem Anhalten am Polizeiwagen noch einen Schluck Bronchicumsaft getrunken (= alkoholhaltiger Hustensaft) und einen Kaugummi gekaut. Der vom Amtsgericht befragte Sachverständige war der Ansicht, dass dadurch das Messergebnis nicht beeinflusst wird. Infolgedessen verurteilte der Amtsrichter den Autofahrer wegen einer Ordnungswidrigkeit. Dessen Rechtsbeschwerde hatte beim Oberlandesgericht Bamberg Erfolg (2 Ss OWi 1489/07).
Das Messverfahren sei nach den Kriterien des Bundesgesundheitsamtes standardisiert, so die Richter, und dessen Vorgaben seien zwingend zu befolgen. Demnach müsse man bei der Messung von Atemalkohol eine Kontrollzeit von zehn Minuten beachten. Das bedeute: In den zehn Minuten vor der Messung dürfe der Autofahrer keinerlei Substanzen mehr einnehmen. Werde diese Kontrollzeit nicht eingehalten, sei das Messergebnis vor Gericht nicht verwertbar. Daran ändere auch die Aussage des Gutachters nichts.