Insolvenzverwalter verhandelt über Betriebsübernahme
onlineurteile.de - Die Firma war pleite und Gläubiger übernahmen die Macht. Ganz eilig hatten sie es, den Holzverarbeitungsbetrieb dicht zu machen und alle Mitarbeiter vor die Tür zu setzen. Auch dem Spartenleiter Holzdesign kündigte der Insolvenzverwalter Ende Februar 2002 wegen Betriebsstilllegung. Mitte März aber sah die Situation wieder ganz anders aus. Da hatte bereits eine andere Firma einen großen Teil des maroden Betriebs übernommen.
Der Gekündigte fragte nach und fand heraus, dass der Insolvenzverwalter schon im Februar Verhandlungen mit verschiedenen Kaufinteressenten geführt hatte. Damit entfalle der angebliche Kündigungsgrund, meinte der Arbeitnehmer, nämlich die geplante Stilllegung des Betriebs. So sah es auch das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 647/04).
Schon vor der Kündigung des Mitarbeiters habe dem Insolvenzverwalter das Übernahmeangebot des Interessenten vorgelegen, über das dann auch erfolgreich verhandelt worden sei. Also habe er zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) ernsthaft beabsichtigt, den Betrieb endgültig zu schließen; das hing vielmehr vom Ausgang der Verhandlungen ab.
Deshalb sei die betriebsbedingte Kündigung unwirksam. Dass es einen Beschluss des Gläubigerausschusses gab, den Betrieb dicht zu machen und allen Mitarbeitern zu kündigen, ändere daran nichts.