"Internationale Apotheke"

Diese Bezeichnung zu führen, setzt keinen Vorrat an ausländischen Arzneimitteln voraus

onlineurteile.de - Schon seit 1987 trug die Apotheke von Apotheker M die Bezeichnung "Internationale Apotheke". Zehn Jahre später zog ein Konkurrent vor Gericht und beanstandete, dies sei eine Irreführung der Verbraucher, da der Name den Eindruck erwecke, diese Apotheke sei besser als andere gerüstet, ausländische Medikamente zu liefern. M wurde es verboten, die Bezeichnung zu führen. Begründung: Sein Vorrat an ausländischen Medikamenten sei zu klein, um diesen Beinamen zu rechtfertigen.

Unerbittlich wurde der Rechtsstreit durch alle Instanzen geführt. Erst das Bundesverwaltungsgericht hob das Verbot auf (3 C 1.07). Das Verbot verstoße gegen die Berufsfreiheit des Apothekers M, urteilten die obersten Verwaltungsrichter. Die Bezeichnung "Internationale Apotheke" setze (entgegen der Meinung der Vorinstanzen) nicht voraus, dass die Apotheke einen nennenswerten Vorrat gängiger ausländischer Medikamente auf Lager habe - was angeblich der Verbraucher von einer "Internationalen Apotheke" erwarte.

Deutsche Apotheken dürften in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel gar nicht verkaufen. Das sei ein zentrales Element des deutschen Arzneimittelrechts und durch den öffentlichen Streit über Versandhandelsapotheken auch den Verbrauchern bekannt. Für gängige ausländische Medikamente gebe es in der Regel ein deutsches Pendant - ein solcher Vorrat sei also überflüssig.

Was könnten Verbraucher von einer "Internationalen Apotheke" wirklich erwarten? In erster Linie fremdsprachliche Kompetenz der Mitarbeiter und Sachkunde im ausländischen Arzneimittelwesen. Die Mitarbeiter müssten in der Lage sein, ausländischen Kunden gleichwertige deutsche Produkte zu empfehlen und, wenn es solche nicht gebe, ausländische Produkte schnell zu beschaffen.