Internet-Kleinkrieg der Kirschkern-Verkäufer
onlineurteile.de - Zwei Konkurrenten, früher im gleichen Unternehmen tätig, verkaufen über die Internetplattform F und auf eigenen Webseiten Kirschkerne und andere Naturfüllstoffe für Wärmekissen. Seit Jahren überziehen sie sich wechselseitig mit Klagen. 2009 war es wieder so weit.
Über ein iPod rief Anbieter X das Angebot von Y auf: 10 kg Kirschkerne I Premium-Qualität. Bestellen konnte der Kunde nun durch einen Klick auf die Schaltfläche "Gebot abgeben/sofort kaufen". Doch es fehlten die vorgeschriebenen Informationen zum Widerrufsrecht der Kunden, Angaben zu Versandkosten und zur Mehrwertsteuer. Insoweit wurde nur auf die Internetseiten von Handelsplattform F verwiesen.
Sofort zog X vor Gericht, um das "wettbewerbswidrige Angebot" verbieten zu lassen. Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm Recht (4 U 225/09). Auch wenn der Missstand "nur" bei Nutzern von mobilen Apple-Endgeräten auftrete, müsse er abgestellt werden. Wettbewerbsrechtlich sei Y für den Fehler verantwortlich, obwohl technisch die Handelsplattform F bestimme, wie das Angebot auf mobilen Endgeräten dargestellt werde.
X stelle sein Angebot auf der Plattform F ein und wisse, dass F Angebote automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiere. Wenn beim Abruf durch iPhone bzw. iPods Pflichtangaben zum Widerrufsrecht oder zum Anbieter etc. wegfielen, hafte X dafür, ohne dass es auf eigenes Verschulden ankäme. Derlei Probleme seien schon öfter aufgetreten. Das wäre für X Grund genug gewesen zu kontrollieren, wie seine Angebote auf Endgeräten von Apple "ankommen".