Internet-Versandhandel

Streit um Lieferfrist für eine Kaffeemaschine: Irreführende Werbung?

onlineurteile.de - Ein Großhandel für elektrische Geräte bot seine Waren auch im Internet an. Mit einem Konkurrenten gab es Streit um Werbung auf der Einstiegsseite der Website: Dort hatte der Großhändler eine Kaffeemaschine angeboten, die er aber nicht sofort, sondern nur innerhalb von drei bis vier Wochen liefern konnte. Über die Lieferfrist informiere er die Kunden auf einer Seite zum Produkt, behauptete der Großhändler.

Das bestritt der Konkurrent und warf ihm Täuschung der Kunden vor: Niemand dürfe für Ware werben, wenn er die Nachfrage gar nicht bedienen könne, weil sie nicht vorrätig sei. In diesem Punkt gab ihm der Bundesgerichtshof Recht (I ZR 314/02). Dieser Grundsatz gelte auch für den Versandhandel im Internet. Auch hier erwarte der Verbraucher, dass der Händler die beworbene Ware sofort verschicken könne. Wenn er dazu nicht in der Lage sei, müsse der Händler auf die Lieferfrist unmissverständlich hinweisen.

Deshalb müsse die Vorinstanz nun klären, ob die Produktseite zur Kaffeemaschine tatsächlich so einen Hinweis enthalte. Dann könne nämlich von Irreführung der Kunden keine Rede sein. Verbraucher, die aktiv Händler-Websites im Internet nach Angeboten durchforsteten, seien auch in der Lage, Links zu erkennen und mit der Startseite verknüpfte Seiten aufzurufen. Wer sich für die Kaffeemaschine interessiere, werde auch die Produktinformationen auf der Produktseite lesen. Finde sich hier ein deutlicher Verweis auf die Lieferfrist, gehe auch die Werbung für die Kaffeemaschine in Ordnung.