Internet-Vertragsabschluss

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten - sofern deutlich auf sie verwiesen wird

onlineurteile.de - Ein Kunde bestellte per Internet 99 Speicherriegel (Computerzubehör), die laut Internetwerbung der Händlerin pro Stück 1,91 Euro kosten sollten. Diese Preisangabe war falsch. Auf dem Internet-Bestellformular stand (über der Schaltfläche "BESTELLEN") gut sichtbar der Hinweis: "Mit dem Abschluss Ihrer Bestellung akzeptieren Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)". Die AGB enthielten die Klausel: "Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch Versendung der Ware".

Per E-Mail bestätigte die Internet-Händlerin die Bestellung mit dem viel zu niedrigen Preis. Erst Tage später folgte per Mail eine Absage: Der Preis sei falsch ausgezeichnet, man werde die Speicherriegel daher nicht für 1,91 Euro liefern. Erfolglos klagte der Kunde auf Lieferung und Erfüllung des Vertrags. Ein Kaufvertrag sei noch gar nicht zustande gekommen, urteilte das Landgericht Essen (16 O 416/02). Die Bestellung des Kunden stelle nur das Angebot dar, einen Vertrag abzuschließen. Laut den AGB der Firma werde der Vertrag mit dem Kunden erst perfekt, wenn sie seine Bestellung "annehme", d.h. die bestellte Ware verschicke.

Und die AGB seien verbindlich vereinbart: Die Händlerin weise auf ihre AGB so deutlich hin, dass die Information vom Internetnutzer nicht einmal "bei flüchtiger Betrachtung" zu übersehen sei. Jeder Kunde könne sich unschwer zu den AGB "durchklicken" und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen. Wer bestelle, so die unmissverständliche Aussage auf dem Bestellformular, akzeptiere damit die Geltung der AGB. Im Übrigen gehe aus der (vom Kunden selbst vorgelegten) Produktübersicht der Händlerin hervor, dass die Preisangabe falsch sei - dort würden Speicherriegel zum 100-fachen Betrag angeboten. Die Händlerin habe das Geschäft also aus triftigem Grund verweigert.