Internetkauf und Widerrufsbelehrung
onlineurteile.de - Bei einem Online-Händler bestellte ein Kunde einen Computer für 1.866 Euro. Mit der Ware wurde er nicht glücklich. Nach einigen Mängelrügen und Reparaturversuchen des Herstellers trat der Käufer schließlich vom Kaufvertrag zurück. Da war allerdings die zweiwöchige Frist für den Widerruf des Vertrags schon abgelaufen.
Vor Gericht ging es deshalb im Wesentlichen um die Frage, ob die Belehrung über das Widerrufsrecht, die der Käufer mit der Rechnung erhalten hatte, korrekt war - andernfalls beginnt die Frist für den Widerruf nämlich nicht zu laufen. Der Kunde habe die Frist nicht versäumt, entschied der Bundesgerichtshof, denn die Belehrung sei unzulänglich (VIII ZR 82/10).
Zum Beginn der Widerrufsfrist sei zu lesen, sie "beginne frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung". Der Formulierung könne der Verbraucher zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Er werde jedoch im Unklaren darüber gelassen, um welche Voraussetzungen es sich handle.
Inhaltlich und formell erfülle die Widerrufsbelehrung des Online-Händlers nicht die Vorschriften, die der Gesetzgeber in Muster-Formularen festgelegt habe. Es fehle die Überschrift "Widerrufsbelehrung": So werde nicht deutlich, dass die klein gedruckten Ausführungen eine für den Verbraucher wichtige Information enthielten, über sein Widerrufsrecht und über die damit verbundenen Pflichten.
Es fehlten auch die Zwischenüberschriften "Widerrufsrecht" und "Widerrufsfolgen". Der Text sei insgesamt völlig ungegliedert und deshalb nur mit großer Mühe lesbar. Für den durchschnittlichen Verbraucher sei er auch deshalb kaum zu entziffern, weil die Schrift extrem klein sei.