Internetplattform für Preisvergleiche ...

... zwischen Zahnärzten verstößt nicht gegen das Berufsrecht

onlineurteile.de - Eine GmbH betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen können. Andere Zahnärzte haben die Möglichkeit, eine alternative Kostenschätzung abzugeben. Die Betreiberin der Plattform teilt dem Patienten die fünf günstigsten Schätzungen mit (ohne Namen und Adressen). Entscheidet sich der Kunde für einen der Kostenvoranschläge, übermittelt ihm die GmbH die Kontaktdaten.

Kommt ein Behandlungsvertrag zustande, erhält die GmbH vom Zahnarzt Entgelt in Höhe von 20 Prozent des vereinbarten Honorars. Anschließend beurteilen die Patienten = Kunden dessen Leistungen und teilen mit, ob er sich an die Kostenschätzung hielt.

Zwei bayerische Zahnärzte klagten auf Unterlassung: Sie hielten dieses Geschäftsmodell für einen Verstoß gegen die Berufsordnung und für wettbewerbswidriges Verhalten. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (I ZR 55/08). Die Internetplattform erleichtere nur einen Vorgang, wie er immer schon üblich gewesen sei:

Auch früher hätten Patienten Heil- und Kostenpläne ihres Zahnarztes anderen Zahnärzten gezeigt und um Prüfung gebeten, ob diese die Behandlung günstiger durchführen könnten. Entschloss sich ein Patient dann zu einem Arztwechsel, habe der Konkurrent die Behandlung übernommen. Das Internet-Geschäftsmodell systematisiere nur dieses Vorgehen und ermögliche es den Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu bekommen.

Es diene also den Interessen der Patienten. So ein Verhalten könne nicht zugleich der Kollegialität zuwiderlaufen, es sei auch nicht als unzulässiger Verdrängungswettbewerb einzustufen. Die GmbH weise niemandem Patienten zu, vermittle nur den Kontakt.