Internetverkauf bei eBay

Gewerbliche Verkäufer müssen Kunden an hervorgehobener Stelle über ihr Widerrufsrecht belehren

onlineurteile.de - Ein gewerblicher Verkäufer bot im Sommer 2004 im Internet-Auktionshaus eBay Computerzubehör an. Das Angebot beschrieb den Artikel und die Abwicklung des Kaufs, enthielt jedoch keine Information über das Recht des Käufers, das Geschäft innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Diese (vorgeschriebene) Belehrung fanden die Kaufinteressenten nur, wenn sie unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" den Punkt "mich" anklickten.

Als es mit einem unzufriedenen Käufer zum Streit um den Kaufvertrag kam, musste sich das Oberlandesgericht Hamm mit diesem Problem befassen (4 U 2/05). Denn der Kunde bestand darauf, nicht an die 14-Tage-Frist gebunden zu sein, weil er vom Verkäufer nicht über das Widerrufsrecht informiert worden war. So sahen es auch die Richter und erklärten den Kaufvertrag für unwirksam: Der Kunde habe ihn widerrufen dürfen.

Verkäufer müssten die Verbraucher unmissverständlich auf ihr Widerrufsrecht hinweisen. Niemand vermute jedoch unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" eine Belehrung über das Widerrufsrecht der Käufer. Künftig müsse der Verkäufer diese Information so platzieren, dass die Kaufinteressenten sie ohne weiteres zur Kenntnis nehmen könnten. Andernfalls dürfe er im Internet nichts mehr anbieten.