Internetverkauf von Waschmaschinen
onlineurteile.de - Verbraucherschützer beanstandeten die Werbung eines Internetanbieters von Waschmaschinen (und anderen Haushaltsgeräten). Er biete die Maschinen zum Verkauf an, ohne auf ihre Schleuderwirkung hinzuweisen. Vorgeschrieben ist die Einstufung in eine "Schleuderwirkungsklasse": "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)".
Während das Landgericht Hagen die Unterklassungsklage des Verbraucherverbands verwarf, gab ihm das Oberlandesgericht (OLG) Hamm Recht und hob die Entscheidung des Landgerichts auf (4 U 193/07). Das OLG verwies auf europarechtliche Bestimmungen, welche die Angabe der Schleuderwirkung mit gutem Grund zwingend vorsehen.
Die Schleuderwirkung einer Waschmaschine sei von Bedeutung für ihren eigenen Energieverbrauch und für den des Wäschetrockners. Werde die Wäsche vor dem Trocknen (statt in einer Waschmaschine mit der Schleuderwirkungsklasse G) in einer Waschmaschine der Klasse A gewaschen, benötige der Trockner nicht einmal halb so viel Strom.
Die Pflicht des Verkäufers, die Verbraucher über diesen wichtigen Punkt zu informieren, gelte natürlich auch für den Online-Handel. Schließlich sei ein Internetkäufer nicht weniger schutzwürdig als ein Verbraucher, der in einem Laden einkaufe.