Invalidität muss ein Arzt fristgemäß schriftlich feststellen ...

... sonst gibt es keine Leistungen von der Unfallversicherung

onlineurteile.de - Ein deutscher Urlauber erlitt im August 1998 in Italien eine Hirnblutung. Nach kurzer Behandlung kehrte er nach Deutschland zurück und ließ sich in eine neurologische Klinik einweisen. Die Hirnblutung hatte schwere Sehstörungen ausgelöst ("vertikale Blicklähmung"). Erst ein Jahr danach schrieb der Mann seiner privaten Unfallversicherung und verlangte 185.000 DM wegen Invalidität. Er habe in Italien einen Badeunfall erlitten: Von einer "riesigen Wasserwelle" sei er in der Adria überrollt worden, die ihn weggeschleudert habe. Sofort habe er extreme Kopfschmerzen verspürt und leide nun dauerhaft an Sehstörungen.

Das kaufte ihm die Versicherung allerdings nicht ab: Am behaupteten Unfalltag könne an seinem Urlaubsort bei ablandigem Wind kein hoher Wellengang geherrscht haben, antwortete sie, außerdem könne eine Welle keine Hirnblutung auslösen. Vor allem aber: Kein Arzt habe die Invalidität festgestellt. So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm (20 U 18/03). In keinem Arztbericht stehe etwas über einen Unfall; dass sich der Versicherungsnehmer erst nach einem Jahr daran erinnere, sei merkwürdig. Dies könne aber offenbleiben, denn wesentlich sei die ärztliche Feststellung der Invalidität.

Und die fehle nun einmal. Dass einer seiner Ärzte nachträglich im Prozess als Zeuge ausgesagt habe, er sei schon 1998 von einem unfallbedingten Dauerschaden ausgegangen, genüge nicht. Innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall müsse ein Arzt die Invalidität schriftlich bestätigen, ansonsten sei die Unfallversicherung "aus dem Schneider". Diese Regelung solle im Interesse des Versicherers (und der Versichertengemeinschaft!) eine Zahlungspflicht für unübersehbare und zweifelhafte Spätschäden nach Unfällen ausschließen. Die ärztliche Bestätigung müsse nicht hieb- und stichfest sein oder genau den Grad der Invalidität angeben. Der Arzt müsse aber (handschriftlich oder elektronisch) die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers aufzeichnen, sie als "voraussichtlich dauerhaft" einschätzen und einen ursächlichen Zusammenhang zum Unfall herstellen.