Irreführende Reklame für ein Sakko ...
onlineurteile.de - Ein bekanntes Unternehmen verkauft in zahlreichen Filialen Kaffee und darüber hinaus bei besonderen Aktionen Kleidung und andere Produkte. Im Dezember 2010 rührte es gewaltig die Reklametrommel für eine Bekleidungskombination. In großen Anzeigen wurde das Schnäppchen angepriesen: "Sakko 199 Euro, Hemd 17,90 Euro, Seidenkrawatte 9,99 Euro". "Alle Artikel solange der Vorrat reicht".
Der "Vorrat" an Sakkos war allerdings gleich Null. Während das Hemd und die Seidenkrawatte in den Filialen erhältlich waren, konnten Kunden das Sakko dort nur bestellen und später abholen. Verbraucher konnten es zwar auch im Online-Shop des Unternehmens erwerben. Wettbewerbshüter beanstandeten die Reklame dennoch als irreführend, weil in der Werbung nicht darauf hingewiesen wurde, dass Kunden das Sakko in den Läden nicht mitnehmen konnten.
Das Unternehmen fand diesen Vorwurf absurd: Kunden erwarteten gar nicht, das Sakko direkt in der Filiale abholen zu können. In den Filialen seien nie alle Aktionswaren vorrätig. Sie könnten aber immer über den Online-Shop bezogen werden. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wisse über das "Multichannel"-Vertriebssystem Bescheid.
Dieses Argument überzeugte das Landgericht Hamburg nicht: Es erklärte die Reklame für irreführend und damit unzulässig (315 O 140/11). Das Sakko stehe in jeder Hinsicht im Mittelpunkt dieses Sonderangebots: Es sei das zentrale und teuerste Stück der Bekleidungskombination und werde in der Anzeige als Blickfang besonders herausgestellt. Wieso sollten Verbraucher trotzdem davon ausgehen, dass sie es in den Filialen nicht kaufen können? Das sei nicht nachvollziehbar.