Irreführende Werbung für "Neuwagen"?
onlineurteile.de - Ein Autohändler stellte im August 2006 in einem Einkaufszentrum einen Ford Fiesta aus, den er ein halbes Jahr vorher erworben hatte. Auf den Verkaufsschildern stand "Neuwagen". Ein Prospekt hinter einer Seitenscheibe gab den Kaufpreis an und wies auf die Zulassung im März hin: "Deutsches Modell mit Tageszulassung 03/06 ... Garantiebeginn 03/06".
Über die "blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussage Neuwagen" beschwerte sich ein Konkurrent: Der Begriff "Neuwagen" führe die Verbraucher in die Irre, da die Tageszulassung fünf Monate zurückliege und ein Käufer im August keine volle Herstellergarantie mehr bekomme. So eine Reklame sei unzulässig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies den Rechtsstreit aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurück, stellte aber klar, dass er den Vorwurf der Täuschung für unbegründet hält (I ZR 170/08). Ein Auto sei ein Gegenstand von hohem Wert und langer Lebensdauer. Da nähmen Verbraucher Reklame aufmerksamer wahr, so der BGH, während sie bei geringwertigen Sachen des täglichen Bedarfs meist nur überflogen werde.
Dass ein verständiger Verbraucher, der sich ernsthaft für das Auto interessierte, das Datenblatt im Inneren des Ford übersehen habe, sei nicht anzunehmen. Der Prospekt habe den Kaufpreis genannt und technische Daten zur Ausstattung des Wagens aufgelistet, die jeder potenzielle Käufer wissen wolle. Auf diese Weise lese er dann auch, dass der "Neuwagen" im März 2006 für einige Tage zugelassen war und die Garantiezeit des Herstellers zu diesem Zeitpunkt anfing zu laufen.