Ist der Abschluss einer Zahnersatz-Zusatzversicherung ...

... ein Tarifwechsel oder eine Erweiterung des bestehenden Vertrags?

onlineurteile.de - Eine Angestellte war bei einer privaten Krankenversicherung für Zahnbehandlung zusatzversichert (Tarif 283). 50 Prozent der Ausgaben für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlung übernahm nach diesem Tarif die Versicherung. Im November 2005 vereinbarte die Frau mit ihrer Versicherung einen neuen Tarif (Z100).

Nach diesem Tarif wurden ihr 100 Prozent der Zahnersatzkosten (ohne privatärztliche Vergütungsanteile) erstattet. Für das erste Jahr nach Vertragsschluss war der Kostenersatz auf 500 Euro beschränkt, im zweiten Jahr auf 1.000 Euro. Im "Kleingedruckten" des Versicherungsscheins stand: "Aufgrund der Vertragsänderung ergeben sich für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten".

Im Jahr 2006 wurde die Versicherungsnehmerin zwei Mal vom Zahnarzt behandelt, der ihr einmal 2.742 Euro und einmal 1.368 Euro in Rechnung stellte. Die Versicherung erstattete nur 500 Euro und verwies auf die vereinbarte Höchstgrenze im ersten Jahr. Diese Vereinbarung gelte nur für die Vertragserweiterung, fand die Versicherungsnehmerin. Zusätzlich stünden ihr aber nach dem alten Tarif 50 Prozent der Zahnarztkosten zu. So sah es auch das Amtsgericht München (212 C 22552/07).

Wenn das Unternehmen einem Versicherungsnehmer einen vollständig neuen Tarif (mit neuen Wartezeiten und Höchstbeträgen) anbieten wolle, müsse es das eindeutig zum Ausdruck bringen. Das sei dem Vertrag aber nicht zu entnehmen, im Gegenteil. Da sei von Vertragsänderung die Rede und von Wartezeiten für den "hinzukommenden Teil".

Da sich die Wartezeiten nur auf den neuen Tarif beziehen, dürfe der durchschnittliche Versicherungsnehmer (in der Regel kein Vertragsexperte) davon ausgehen, dass sich die Höchstbeträge in den ersten zwei Jahren ebenfalls nur auf den "hinzukommenden Teil" beziehen. Alles andere wäre auch lebensfremd: Schließlich wolle der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz verbessern, wenn er ihn erweitere und dafür höhere Beiträge zahle - und nicht verschlechtern.