Ist ein Makler für die Vermieterin als Verwalter tätig ...

... darf er von Mietern keine Maklerprovision kassieren

onlineurteile.de - Der Makler arbeitete schon seit längerem mit einer Immobilienfirma zusammen, gemeinsam realisierten sie mehrere Bauprojekte. Dieses Mal ließ die Firma mehrere Gebäude sanieren und der Makler verhandelte in ihrem Auftrag mit Architekten über Umbaumaßnahmen. Eine Wohnung darin vermittelte der Makler an Kunden, die ihm dafür 1249 DM Provision zahlten. Vor ihrem Einzug stellte er den Kontakt zwischen Mietern und einem Architekten her, damit Installationen geplant werden konnten. Nach dem Ende der Bauarbeiten übergab er im Auftrag der Vermieterin den Mietern den Schlüssel und regelte die Zahlungsmodalitäten mit ihnen. Danach übernahm er für die Miethäuser auf dem gesamten Grundstück die Hausverwaltung. Die Mieter klagten deshalb auf Rückzahlung der Maklergebühr.

Auch das Amtsgericht Gotha verneinte einen Anspruch auf Provision (1 C 1990/01). Wenn der Wohnungsvermittler gleichzeitig Eigentümer der Räume oder Verwalter des Eigentümers sei, bekomme er für die Vermittlung von Wohnraum keine Provision. Und so sei es hier: Denn der Makler habe in vielfacher Hinsicht die Interessen der Vermieterin wahrgenommen. Er habe die Firma beim Grundstückskauf beraten, für sie die Mietverträge ausgehandelt, mit dem Architekten über Umbau und Ausbauwünsche von Mietern gesprochen etc. Auch nach Unterzeichnung der Mietverträge sei er der Ansprechpartner für die Mieter und Verwalter der Hauseigentümerin gewesen.