Ist ein umgebauter VW-Bus als Lkw zu versteuern?

Trennwand zwischen Laderaum und Fahrgastraum ist nicht das einzige Kriterium

onlineurteile.de - Der Kleinunternehmer hatte 1990 einen VW-Kleinbus gekauft. In den Fahrzeugpapieren stand "Pkw Kombi geschlossen" mit acht Sitzplätzen. Der Besitzer entfernte die hinteren Sitzbänke sowie die Sitzgurte und erhöhte die Nutzlast von 432 kg auf 785 kg. Er benutzte den Bus als Transporter und wollte ihn als Lkw versteuern. Da spielte allerdings das Finanzamt nicht mit: Bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer stufte es den Bus als Pkw ein.

Der Busbesitzer klagte gegen den Steuerbescheid, zunächst vergeblich. Da im VW-Bus Laderaum und Fahrgastraum nur durch eine halbhohe Trennwand geteilt würden, sei der Bus ein Pkw, entschied das Finanzgericht. Ohne vollständige Abtrennung (eine feste Trennwand oder Trennscheibe als Schutz für Fahrer und Beifahrer) könne ein Fahrzeug nicht als Lkw eingestuft werden.

Das fand der Bundesfinanzhof zu einseitig (VII R 11/06). Viele Kriterien spielten bei der steuerlichen Einordnung eine Rolle (Bauart, Höchstgeschwindigkeit, Fahrgestell, Zahl der Sitzplätze, Größe und Gestaltung der Ladefläche usw.usf.). Kein Merkmal entscheide allein über die Einstufung, alle seien zu berücksichtigen. Das Finanzamt habe selbst eingeräumt, dass der Bus nach dem Umbau wohl "überwiegend für Transportzwecke bestimmt und geeignet" sei. Das Fahrzeug sei daher als Lkw zu versteuern.