Ist eine alleinerziehende Betriebsrätin ...

... auswärts tätig, muss der Arbeitgeber die Kosten der Kinderbetreuung ersetzen

onlineurteile.de - Die Betriebsrätin eines großen Unternehmens hatte drei Kinder. Eine Tochter war volljährig, die anderen Kinder elf und zwölf Jahre alt. Als der Gesamtbetriebsrat des Konzerns eine Betriebsräteversammlung auswärts festsetzte, musste die Mutter für mehr als eine Woche verreisen. Deshalb engagierte sie für die schulfreien Nachmittage der Kinder eine Betreuerin.

600 Euro zahlte sie der Frau dafür - anschließend sollte der Arbeitgeber diesen Betrag ersetzen. Als der Konzern sich weigerte, klagte die Betriebsrätin das Geld ein. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied (7 ABR 103/08). Diese Ausgabe sei notwendig gewesen, um die Aufgabe als Betriebsrätin zu erfüllen. Der Betrag sei auch nicht unangemessen hoch.

Keinesfalls seien diese Kosten dem Privatleben der Betriebsrätin zuzuordnen, wie der Arbeitgeber behaupte. Denn die Frau habe außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrnehmen müssen. In so einem Fall müsse sie sicherstellen, dass ihre minderjährigen Kinder während ihrer Abwesenheit betreut würden. Dazu seien Eltern verpflichtet.

Wenn Elternpflicht und Pflichten als Betriebsrätin kollidierten, dürfe der Arbeitnehmerin kein finanzieller Nachteil daraus entstehen, dass sie versuche, beiden gerecht zu werden. Die Betriebsrätin habe die Kinderbetreuung auch nicht ihrer erwachsenen Tochter aufbürden können: Diese sei berufstätig und nachmittags nicht zuhause.