"Jagdlampenset" ist keine verbotene Waffe
onlineurteile.de - Auf Initiative des Bayerischen Landeskriminalamts beschloss das Bundeskriminalamt, als Jagdlampen angebotene Lampensets (aus Lampe, Kabelschalter und Universalhalter) als verbotene Waffen einzustufen. Dabei stützte sich die Behörde auf das Waffengesetz: Für "Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, z.B. Zielscheinwerfer" gehören demnach zu den verbotenen Waffen.
Gegen diese Entscheidung des Bundeskriminalamts klagte ein Handelsunternehmen, das Ausrüstungsgegenstände für den Freizeit- und Outdoorbereich verkauft - unter anderem auch so genannte Jagdlampen. Vom Verwaltungsgericht Wiesbaden bekam das Unternehmen Recht: Ein Verbot sei absurd, denn derartige Lampensets könnten statt als Jagdlampe genauso gut in einem Fotomagazin als Kamerazubehör angeboten werden.
So sah es auch das Bundesverwaltungsgericht und wies die Revision des Bundeskriminalamts gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zurück (6 C 21.08). Die Behörde habe da ziemlich übertrieben. Aus dem Gegenstand selbst, also der Lampe, könne man erst einmal gar nichts ableiten. Erst durch eine bestimmte Absicht des Verwenders werde eine Lampe zum Zielscheinwerfer für eine verbotene Waffe, das hänge allein von den Umständen des Einzelfalls ab. So etwas sei nicht durch eine allgemeine - an unbestimmte Adressaten gerichtete - Verfügung des Bundeskriminalamts zu regeln.