Jahrelang nicht um Wasserschlauch gekümmert
onlineurteile.de - Zwei Jahre wohnte das Ehepaar schon im Haus, aber mit der Wasserzuleitung zur Heizungsanlage hatten sich die Mieter noch nie befasst. Dann fuhren sie eine Woche in Urlaub, ohne zu überprüfen, ob der Wasserhahn zugedreht war. Nun, das war er nicht. Der Wasserschlauch stand unter Druck und war wohl ohnehin nicht mehr "der Jüngste". Jedenfalls erwies er sich als undicht: Bei der Rückkehr der Kurzurlauber stand das Erdgeschoss unter Wasser. Und dann weigerte sich auch noch die Hausratversicherung, für den Wasserschaden aufzukommen.
Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof (IV ZR 145/02). Zwar könne die Hausratversicherung nicht jedem Versicherungsnehmer, der vor einer mehrtägigen Reise vergesse, den Wasserhahn zu kontrollieren, grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Im konkreten Fall aber sehr wohl: Zwei Jahre lang habe sich der Versicherungsnehmer nämlich um den (gut sichtbaren und frei zugänglichen) Wasseranschluss nicht gekümmert. Dabei bedeute ein undichter Wasserschlauch, wenn er unter Druck stehe, ein großes Risiko. Unter diesen Umständen sei es äußerst leichtfertig, vor einer Reise den Wasserhahn nicht zu überprüfen und zuzudrehen.