Jahresmarke der städtischen Verkehrsbetriebe verloren

Wer eine Ersatzmarke bekommt, darf nicht anschließend kündigen

onlineurteile.de - Im Dezember 2004 hatte der Kunde bei der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) ein MVV-Abo bestellt (= Jahreskarte für U-Bahn, S-Bahn, Busse und Straßenbahn: 12 Monate fahren, 10 Monate bezahlen). Dafür sollte er monatlich 52 Euro zahlen. Schon Anfang Januar 2005 meldete der Kunde dem Abo-Center der MVG, er habe die Jahresmarke verloren. Man händigte ihm Ersatz aus. Ende Januar 2005 kündigte der Mann seinen Vertrag und überwies nichts mehr.

Die MVG pochte auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Wer nach Verlust der Marke eine Ersatzkarte erhalte, könne die AboPlusCard bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht mehr kündigen. Mit dieser Vertragsklausel habe die MVG das ordentliche Kündigungsrecht des Kunden wirksam ausgeschlossen, entschied das Amtsgericht München (261 C 8730/06). Er müsse daher zahlen.

Ob eine Jahresmarke tatsächlich abhanden gekommen sei oder ob der Verlust nur vorgetäuscht wurde, sei nicht überprüfbar. Bei ihren punktuellen Kontrollen könne die MVG nicht feststellen, ob vorgezeigte Jahresmarken gültig oder verloren gemeldet seien. Dass ein Kunde das Abo kündige und die Ersatzkarte zurückgebe, jedoch mit der vermeintlich verlorenen Karte weiterfahre, sei durchaus möglich. Solchen Missbrauch könne die Verkehrsgesellschaft nur verhindern, indem sie die Kündigung ausschließe - zumindest für die Zeit, in der die ursprüngliche Jahreskarte noch gelte.

Das benachteilige die Kunden nicht unangemessen: Schließlich sei nicht die MVG dafür verantwortlich, wenn Karten verloren gingen. Durch eine Vertragsbindung von maximal einem Jahr werde die Dispositionsfreiheit der Kunden nicht über Gebühr eingeschränkt. Zudem könne jeder Kunde bei Verlust der Originalkarte wählen, ob er das MVV-Abo aufgibt, ein neues Abo abschließt oder eine Ersatzkarte in Anspruch nimmt.