Job-Center bestrafte "zickige" Langzeitarbeitslose

Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt - unverhältnismäßige Sanktion

onlineurteile.de - Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen mit der Arbeitsagentur eine Eingliederungsvereinbarung abschließen (jeweils für sechs Monate). In dieser Vereinbarung werden die Leistungen zum Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) sowie Leistungen und Maßnahmen für die Eingliederung in das Erwerbsleben festgelegt. Geregelt wird darin auch, welche Bemühungen der Hilfsempfänger unternehmen muss, um Arbeit zu finden, und wie er diese nachzuweisen hat. Kommt keine Einigung zustande, kann die Arbeitsagentur dies per Verwaltungsakt anordnen.

Eine Dortmunder Langzeitarbeitslose erzielte mit ihrem Fallmanager beim Job-Center keine Übereinkunft. Mehrfach forderte sie, die vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung zu ändern. Schließlich erließ die Behörde die "Vereinbarung" als Verwaltungsakt. Darüber hinaus kürzte das Job-Center der Frau das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent, weil sie sich grundlos geweigert habe, die Vereinbarung freiwillig abzuschließen.

Das Sozialgericht Dortmund erklärte den Bescheid der Behörde für rechtswidrig (S 28 AS 361/07 ER). Die Eingliederungsvereinbarung solle einerseits die Hilfe auf die individuellen Bedürfnisse abstimmen. Andererseits solle so der Hilfebedürftige daran mitwirken, seine Arbeitslosigkeit zu beseitigen. Werde die "Vereinbarung" statt durch Übereinkunft einseitig durch Verwaltungsakt umgesetzt, sei er ohnehin verpflichtet, sich daran zu halten. Zusätzlich die Leistungen zu kürzen, könne nur noch dazu dienen, den Hilfeempfänger zu bestrafen und zu disziplinieren. Diese Sanktion sei unverhältnismäßig.