Jobangebot als Köder ...

... um teure Seminare zu vertreiben: Unzulässiger "Kettenvertrag"

onlineurteile.de - Zu Gefängnis mit Bewährung wurden neun Angeklagte verurteilt, die 2002 bis 2006 Fortbildungsseminare organisierten. Die Seminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung, Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf kosteten je 3.200 Euro. Um sie an den Mann und die Frau zu bringen, köderten die "Bildungsunternehmer" Interessenten mit dem Angebot, im Vertrieb mitzuarbeiten.

Sie wandten sich per Inserat an Personen, die nach Arbeit an den Wochenenden suchten, und luden sie zu einer Präsentationsveranstaltung ein. Für jedes erfolgreich vermittelte Seminar versprachen die Unternehmer 550 Euro brutto. Der Haken: Voraussetzung dafür, im Unternehmen mitzuarbeiten, war die Buchung eines Seminars. Nur wenn die Interessenten bereit waren, dafür 3.200 Euro zu "löhnen", erhielten sie einen Mitarbeitervertrag.

Der Bundesgerichtshof stufte diese dubiose Beutelschneiderei als rechtswidrigen Kettenvertrag ein (5 StR 514/09). Um ihre Seminare zu verkaufen, hätten die Unternehmer Verbrauchern Geld versprochen, wenn sie andere Personen dazu animierten, Seminare zu buchen. Viele Menschen seien darauf hereingefallen und hätten "gebucht", d.h. die 3.200 Euro "Eintrittsgeld" gezahlt in der Hoffnung auf guten Verdienst.

Dieses Geschäftsmodell funktioniere - ähnlich wie die bekannten Schneeballsysteme - nur, solange sich genügend Nachschub an Interessenten finde. Dass ihr Tun strafbar war, sei den Unternehmern offenbar bewusst gewesen: Hätten sie doch in die schriftlichen Verträge wahrheitswidrig die Klausel hineingeschrieben, dass zwischen der Mitarbeit im Vertrieb und der Buchung des Seminars kein Zusammenhang bestehe.

Hintergrund - Kettenvertrag: Wer im Geschäftsleben Verbraucher zur Abnahme von Waren oder Dienstleistungen durch das Versprechen veranlasst, sie würden … besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 16 II des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb).