Jobcenter muss Nachhilfe in Rechtschreiben finanzieren

Bedürftige Schüler mit ausgeprägter Rechtschreibschwäche brauchen Lernförderung

onlineurteile.de - Zwei Hauptschüler, deren Eltern Hartz-IV-Leistungen beziehen, beantragten bei dem für ihre Familie zuständigen Jobcenter außerschulische Lernförderung. Ihre Lehrer bejahten den Förderbedarf, nachdem Tests die ausgeprägte Rechtschreibschwäche der Kinder dokumentiert hatten. Doch die Sozialbehörde wies die Anträge ab: Darauf hätten Hilfeempfänger nur Anspruch, wenn durch Lernschwäche ihre Versetzung gefährdet sei. Die beiden Schüler hätten aber im Fach Deutsch die Schulnote 3.

Dennoch bestätigte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Schüler auf Lernförderung(L 7 AS 43/12 B ER). Lesen und Schreiben gehörten zu den elementaren Kulturtechniken, so das Gericht. Deshalb müsse man die Schüler unterstützen, wenn ihre Rechtschreibfähigkeiten unterdurchschnittlich seien. Das gelte trotz der Schulnote 3.

Die Note im Rechtschreiben fließe nur zu zehn Prozent in die Deutschnote ein, so komme die durchschnittliche Note zustande. Doch die Fähigkeit zum Schreiben wirke sich auf die Leistung in allen Schulfächern aus und auch später in wichtigen Lebensbereichen. Sie sei wesentliche Bedingung, um einen Ausbildungsplatz zu bekommen, sich beruflich zu entwickeln und so den Lebensunterhalt zu verdienen.

Als Sonderbedarf sei die außerschulische Lernförderung Bestandteil eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Jobcenter müsse sie für die zwei Hauptschüler bis zum Ende des Schuljahres bezahlen, vorläufig zwei mal zwei Unterrichtsstunden pro Woche und Kind.