Jobcenter soll "platt sprechen"
onlineurteile.de - Herr X, der 2017 Arbeitslosengeld II bezog, bekam seinerzeit auf eigenen Wunsch hin vom Jobcenter eine Stelle in einem Bauernmuseum zugewiesen. Kaum hatte er den entsprechenden Bescheid erhalten, klagte er dagegen und verlangte einen Behördenbescheid auf "plattdeutsch". Mit diesem aparten Anliegen hatte der Mann beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg (L 7 AS 1360/21).
Die Amtssprache sei (hoch)deutsch, stellte das LSG nüchtern fest, auch wenn die deutsche Sprache viele Mundarten und Dialekte umfasse. Herr X habe weder einen Anspruch auf Bescheide in platt- oder niederdeutscher Sprache, noch auf eine Übersetzung des Behördenbescheids aus dem Hochdeutschen ins Plattdeutsche: X beherrsche nachweislich Hochdeutsch.
Verwaltungsverfahren müssten einfach und zweckmäßig sein sowie "zügig durchführbar". Ein unübersichtliches Nebeneinander von Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen, die immer nur in einer Gegend von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden, wäre mit diesem Grundsatz unvereinbar. Eine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache existiere schon seit dem 16. Jahrhundert nicht mehr.
Völlig zu Recht habe die Vorinstanz, das Sozialgericht Detmold, gegen den Kläger eine Sanktion von 500 Euro festgesetzt ("Verschuldenskosten"), weil er die Justiz mit dieser unsinnigen und absolut substanzlosen Klage beschäftigt habe.