Journalist schmuggelt Messer ins Flugzeug

Ein ehrbares Motiv schließt strafbare Handlung nicht aus

onlineurteile.de - Nach den Terroranschlägen im September 2001 machte sich ein freier Journalist einen Sport daraus, Sicherheitslücken im Luftverkehr aufzudecken. Wiederholt schmuggelte er ein so genanntes Butterflymesser (= Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen) an Flughäfen durch die Sicherheitsschleusen bis ins Flugzeug und filmte das Ganze. Im Fernsehen (Pro7) standen seine Beiträge dann unter dem Motto: Angesichts der Sicherheitsmängel hätten Luftpiraten auch in Deutschland leichtes Spiel.

Von der Staatsanwaltschaft wurde der Journalist schließlich wegen Verstoßes gegen das Luftverkehrsgesetz zur Rechenschaft gezogen: Waffen sind in Flugzeugen verboten. In erster Linie habe er aus Sorge um die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs gehandelt, verteidigte sich der Mann. Hier seien Verbesserungen dringend nötig. Daher sei sein "Waffenschmuggel" durch eine Art von Notstand gerechtfertigt ("Gefahrenabwehr"). In zweiter Linie habe er natürlich "eine gute Story verkaufen wollen".

Mit dieser Argumentation überzeugte er das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht, die Richter beließen es allerdings bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (5 Ss 63/05). Die Sicherheit des Luftverkehrs sei ein geschütztes Rechtsgut, erklärten sie. Unbestritten stellten die vom Journalisten aufgezeigten Sicherheitslücken eine Gefahr dar: Seither werde strenger kontrolliert, sein Film werde bei Schulungen des Personals eingesetzt.

Doch eine Verbesserung der Kontrollen hätte der Journalist auch erreichen können, wenn er sein Messer nach dem Durchschreiten der Sperre schon vorgezeigt hätte, anstatt verbotenerweise eine Waffe mit an Bord zu nehmen. Diese Rechtsverletzung sei weder durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, noch durch die Pressefreiheit gedeckt.