"Jubiläumszuwendung"
onlineurteile.de - Sechs Mitarbeiter eines Unternehmens mit 230 Beschäftigten feierten im Jahr 2000 ihr 25-jähriges Dienstjubiläum und erhielten als Dankeschön vom Arbeitgeber 1.200 Mark. Im Januar 2002 bekamen nochmals (zwei) Angestellte die Jubiläumszuwendung. Doch zu diesem Zeitpunkt befand sich das Unternehmen bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im März beschloss die Firmenleitung wegen steigender Verluste, keine freiwilligen Leistungen mehr zu zahlen. Jubiläumszuwendungen, Prämien, Hochzeitsgeschenke, Fahrtkostenzuschüsse usw.usf. wurden gestrichen.
Das wurmte einen Angestellten (Jahreseinkommen: 50.617 Euro) mächtig, weil er am 1. April 2002 sein 25-jähriges Dienstjubiläum feierte. Dass er kein Jubiläumsgeld bekomme, verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, hielt er dem Arbeitgeber vor. Bislang sei diese Zuwendung im Unternehmen "üblich" gewesen, also stehe sie ihm auch zu. Der Jubilar zog vors Arbeitsgericht, doch ohne Erfolg. Aus einigen wenigen Zahlungen dieser Art könnten die Mitarbeiter nicht ableiten, dass der Arbeitgeber diese Leistung dauerhaft gewähren werde und müsse, erklärte das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 19/04).
Auch eine Ungleichbehandlung sei hinzunehmen, wenn es dafür einen einleuchtenden, sachlichen Grund gebe. Und so sei es hier. Der Arbeitgeber habe Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2000 und 2001 vorgelegt. Seine Finanzprobleme rechtfertigten es, die Zahlung freiwilliger Sozialleistungen zu beenden. Und im Hinblick auf die Akzeptanz bei den Arbeitnehmern habe das Unternehmen auch ein berechtigtes Interesse daran, die Sozialleistungen einheitlich an einem festgelegten Stichtag zu streichen und dabei keine Ausnahmen zu machen.