Jugendliche setzt aus Versehen Auto in Gang
onlineurteile.de - Ein 14-jähriges Mädchen begleitete eine Verwandte beim Einkaufen. Als diese ihr Auto kurz vor einem Laden parkte und ausstieg, blieb die Jugendliche im Wagen sitzen. Ihr Blick fiel auf das Autoradio und sie drehte den Zündschlüssel, um Musik zu hören. Versehentlich drehte sie den Schlüssel zu weit, startete den Motor. Prompt rollte der Wagen los, weil der Vorwärtsgang eingelegt war, und stoppte erst durch den Aufprall auf ein geparktes Fahrzeug. Der Kfz-Versicherer der Autobesitzerin regulierte den Schaden und verlangte das Geld anschließend von der Jugendlichen.
Da bemühte sich deren Mutter um Schadenersatz von der privaten Haftpflichtversicherung der Familie. Diese winkte allerdings unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen ab. Vor Gericht ging es um eine Klausel im Vertrag, nach der "Schäden, die durch den Gebrauch von Fahrzeugen verursacht werden", nicht versichert sind. Für diesen "Gefahrenbereich" steht in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung ein - die private Haftpflichtversicherung deckt grundsätzlich nur Schäden ab, die von der Kfz-Haftpflicht nicht erfasst werden.
Trotzdem verurteilte das Oberlandesgericht Celle im konkreten Fall die private Haftpflichtversicherung dazu, den Schaden zu übernehmen (8 W 9/05). Begründung: Die Tochter der Versicherungsnehmerin habe den Wagen nicht im üblichen Sinne "gebraucht", sondern nur die Batterie als Energiequelle nutzen wollen. Radiohören stehe in keinem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel. Das Mädchen habe den Zündschlüssel umgedreht, um das Radio in Gang zu setzen.