Jugoslawischer Spezialitätenkoch ...
onlineurteile.de - Drei Jahre arbeitete ein jugoslawischer Spezialitätenkoch in der Bundesrepublik, mit befristeter Aufenthaltserlaubnis. Danach heiratete er eine deutsche Frau und blieb nochmals drei Jahre. Obwohl nach mindestens fünf Jahren erlaubtem Aufenthalt in Deutschland auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, lehnte die Ausländerbehörde des Landkreises Hildesheim den entsprechenden Antrag des Kochs ab.
Es gelte immer noch ein allgemeiner Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer aus Staaten, die nicht der EU angehörten, erklärte das Bundesverwaltungsgericht dazu (1 C 4.02). Entsprechend sei auch die Erteilung unbefristeter Aufenthaltsgenehmigungen auf Ausnahmen beschränkt. Spezialitätenköche könnten eine Aufenthaltsgenehmigung (für höchstens drei Jahre) bekommen, zu einem unbefristeten Daueraufenthalt dürfe dies nicht führen. Dass der Mann im Anschluss an diese drei Jahre noch längere Zeit in Deutschland gelebt habe (als inzwischen wieder geschiedener Ehemann einer Deutschen), ändere nichts an dieser Vorschrift des Ausländergesetzes.