Junge darf "Anderson" heißen ...

... wenn andere, eindeutig männliche Vornamen hinzugefügt werden

onlineurteile.de - Ein Ehepaar wollte dem neugeborenen Sohn den Namen "Anderson Bernd Peter" geben. Doch beim Standesamt bissen die Eltern auf Granit: Anderson sei in Deutschland nur als Familienname gebräuchlich, lautete der Bescheid. Nichts zu machen, Anderson dürften sie das Kind nicht nennen. So entschieden auch die Gerichte. Die Verfassungsbeschwerde der Eltern gegen diese Abfuhr hatte Erfolg.

Das wesentliche Kriterium bei der Namenswahl sei das Wohl des Kindes, erklärte das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 691/03). Nur dieser Gesichtspunkt beschränke das Recht der Eltern auf freie Auswahl. Das Oberlandesgericht habe jedoch allein die Ordnungsfunktion des Namens in den Vordergrund gestellt und so das Elternrecht ignoriert.

"Anderson" sei zwar in der Tat hier zu Lande als Vorname nicht sehr verbreitet. Doch die Namensgebung werde zusehends internationaler. Und vor allem: Wenn die beiden (bekannten deutschen und eindeutig männlichen) Vornamen Bernd und Peter hinzugefügt würden, könne es eigentlich kein Problem mit der Identität des Kindes geben. Nun muss sich die Vorinstanz erneut mit dem Namensproblem befassen.