Junge darf "Djehad" heißen

Im Arabischen ist der Name gebräuchlich und gefährdet nicht das Kindeswohl

onlineurteile.de - Muslimische Eltern wollten ihrem Neugeborenen den Vornamen "Djehad" geben. Der Begriff ist hierzulande nur in der Übersetzung "Heiliger Krieg" geläufig. Deshalb weigerte sich der deutsche Standesbeamte, den Namen ins Geburtenbuch einzutragen: So ein Name werde den Jungen später beeinträchtigen, denn seit den Anschlägen in New York habe "Djehad" in Deutschland eine sehr negative Bedeutung.

Das Kammergericht in Berlin hatte da weniger Bedenken (12 U 18/06). Im Arabischen sei dieser Begriff als männlicher Vorname gebräuchlich und werde auch nicht so eng - als "Krieg" - definiert. "Djehad" stehe vielmehr für die Pflicht jedes Muslimen, sich für die Verbreitung des Glaubens zu engagieren, sich geistig und im sozialen Leben dafür einzusetzen. Diese Namenswahl sei weder verunglimpfend noch anstößig - auch wenn radikale Islamisten in jüngster Zeit den Begriff verengt hätten.

Von ihnen werde er im Sinn eines bewaffneten Kampfes gegen Ungläubige mit allen Mitteln, auch Mitteln des Terrors, verwendet. Das rechtfertige es aber nicht, das Recht von Eltern auf die freie Wahl eines Vornamens für ihr Kind einzuschränken. Deren Motive für diese Wahl spielten keine Rolle: Ob ein Vorname das Kindeswohl gefährde oder nicht, hänge nur vom Namen selbst ab.