Junge will den Nachnamen des Vaters annehmen

Ein Name wird nur geändert, wenn das fürs Kind "erforderlich" ist

onlineurteile.de - Die Eltern des Jungen leben seit 2005 getrennt, die Ehe wurde 2008 geschieden. Mit seinem bereits volljährigen Bruder wohnt der 1997 geborene Junge beim Vater, die jüngere Schwester bei der Mutter. Der Vater nahm 2008 wieder seinen Geburtsnamen als Nachnamen an, der ältere Bruder zog nach. Beim Amtsgericht beantragte der Vater, auch den Nachnamen des (damals) Elfjährigen anpassen zu dürfen. Der Amtsrichter stimmte dem zu, weil der Junge das selbst so wollte.

Doch die Mutter legte Beschwerde ein und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart Recht (16 UF 122/10). Für die Änderung des Namens habe der Gesetzgeber hohe Hürden aufgestellt, so das OLG, weil die Kontinuität des Namens für ein Kind wichtig sei. Der Familienname dokumentiere nach außen hin die Abstammung und habe damit identitätsstiftenden Charakter. Nur wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für ein Kind zu befürchten seien oder die Namensänderung einen erheblichen Vorteil darstelle, werde sie zugelassen.

Das treffe hier nicht zu. Der Junge habe zeitlebens den bisherigen Familiennamen der Eltern als Nachnamen geführt. Mutter und Schwester führten ihn weiterhin. Mit einer Änderung würde das "Namensband" zu ihnen zerschnitten, das bedeute Identitätsverlust - auch wenn das Kind das jetzt noch nicht verstehe. Der Nachname des Vaters habe für den Jungen dagegen keine historisch gewachsene Bedeutung.

Kinder könnten nicht konfliktfrei ins Leben treten. Sie müssten mit den Problemen einer Scheidung zu leben lernen, auch mit dem Loyalitätskonflikt gegenüber den Eltern und mit verschiedenen Namen. Der Konflikt der Eltern lasse sich mit der Namensänderung sowieso nicht lösen. Sie müssten lernen, mit Streitigkeiten über das gemeinsame elterliche Sorgerecht sachlich und im Interesse des Kindes umzugehen.