Kabelanschluss statt Gemeinschaftsantenne

Vermieter darf die Kosten des Kabelanschlusses auf die Mieter umlegen

onlineurteile.de - In einer größeren Wohnanlage war für den Fernsehempfang eine Gemeinschaftsantenne installiert. Ihre Kosten wurden mit anderen Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. 2001 teilte die Hausverwaltung den Mietern mit, dass Breitbandkabel die Gemeinschaftsantenne ersetzen werde. Alle Wohnungen würden mit einem Anschluss ausgestattet.

Die Kosten legte der Vermieter wie vorher auch mit den anderen Nebenkosten um. Für das Jahr 2001 betrug die Nachzahlung für den Kabelanschluss 29,61 Euro, für 2002 50,69 Euro. Ein Mieter wollte die Kosten nicht übernehmen und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Der Bundesgerichtshof entschied ihn zu Gunsten des Vermieters (VIII ZR 202/06). Der Mieter müsse die anteiligen Betriebskosten für den Kabelanschluss tragen.

Der Vermieter könne nach der Umstellung auf das Kabelnetz die Kosten umlegen, wenn er bereits die Kosten der Gemeinschaftsantenne laut Mietvertrag als Betriebskosten umlegen durfte (das treffe hier zu) und wenn die Umstellung eine Modernisierungsmaßnahme sei, die Mieter akzeptieren müssten. Auch das treffe zu: Der Anschluss ans Breitbandkabelnetz sei in der Regel als Modernisierungsmaßnahme von den Mietern zu dulden, unabhängig davon, ob sie dessen Möglichkeiten nutzten.