Kabelunternehmen sperrt Anschluss ...
onlineurteile.de - Ein Serviceunternehmen der Deutschen Telekom AG schloss einen größeren Neubau mit 13 Wohnungen an das Breitbandkabelnetz an. Mit dem Hauseigentümer traf die Firma eine "Versorgungsvereinbarung mit Sammelinkasso". Das bedeutet: Er sollte für die Kabelanschlüsse zahlen und die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Allerdings zeigten sich nicht alle neuen Mieter interessiert an Kabelfernsehen: Einige nutzten es nicht und zahlten auch keine Gebühren. Der Vermieter leitete nur die Zahlungen an das Telekom-Unternehmen weiter, die er von den Mietern erhielt. Das Kabelunternehmen mahnte mehrfach erfolglos die ausstehenden Beträge an, und sperrte dann die Anlage. Anschließend klagte es nicht nur die Fehlbeträge ein. Zusätzlich forderte das Kabelunternehmen auch Gebühren für die Zeit nach der Sperre.
Solange das Serviceunternehmen den Empfang von Kabelfernsehen in dem Mietshaus verhindere, habe es keinen Anspruch auf Nutzungsentgelt für den Anschluss, entschied das Landgericht Aachen (1 O 411/01). Trotz einer Sperre wegen Zahlungsverzugs Gebühren zu verlangen, wäre nur möglich, wenn das Unternehmen eine solche "Strafmaßnahme" mit dem Hauseigentümer vertraglich vereinbart hätte. Eine entsprechende Regelung könne das Unternehmen künftig in die Allgemeinen Vertragsbedingungen aufnehmen, um seine Interessen besser zu schützen. Im konkreten Fall sei es dafür aber zu spät: Nur bis zum Zeitpunkt der Sperre des Anschlusses stehe dem Unternehmen Nutzungsentgelt zu.